Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-27, 15 W 421/13

15 W 421/13Tribunal supérieur27 mars 2014

Regest

Zur Bestimmung der Vaterschaft bei der Geburt eines Kindes, wenn deutsches und türkisches Abstammungsrecht anwendbar sein könnte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 421/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-27

Aktenzeichen: 15 W 421/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0327.15W421.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: EGBGB Art. 19 Abs. 1

Leitsätze

Zur Bestimmung der Vaterschaft bei der Geburt eines Kindes, wenn deutsches und türkisches Abstammungsrecht anwendbar sein könnte.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1), in dem Geburtseintrag G #####/#### des Standesamtes I den Eintrag bezüglich des Vaters des Kindes zu löschen, wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beidenInstanzen nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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