6 UF 196/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-17, 6 UF 196/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-17, 6 UF 196/13
6 UF 196/13Tribunal supérieur17 mars 2014
Regest
1. Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment). 2. Für das Umstandsmoment kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend macht, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiert. 3. Besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Beistandschaft des Jugendamtes, muss sich das unterhaltsberechtigte Kind dessen Verhalten in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 196/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-17
Aktenzeichen: 6 UF 196/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0317.6UF196.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment).
Für das Umstandsmoment kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen
über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend macht, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiert.
Besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Beistandschaft des Jugendamtes, muss sich das
unterhaltsberechtigte Kind dessen Verhalten in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der am 13. November 2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Essen (AZ: 108a F 124/13) abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Jugendamts der Stadt S vom 26.04.1999 (UR-Nr. 198/1999) und vom 13.06.2001 (UR-Nr. 345/2001) wird wegen der in dem Zeitraum von März 2005 bis Juli 2011 angefallenen Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.276,12 € für unzulässig erklärt.
Darüber hinaus wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Herne vom 08.02.2013 (Geschäfts-Nr. 24 M 121/13) aufgehoben, soweit er die ab Februar 2013 anfallenden Unterhaltsbeträge erfasst. Der Antrag auf seinen Erlass wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
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