4 Ws 80/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-13, 4 Ws 80/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-13, 4 Ws 80/14
4 Ws 80/14Tribunal supérieur13 mars 2014
Regest
Aufgrund der nach § 67 d StGB gebotenen Gesamtabwägung kann der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung auch dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn die von der Justizvollzugsanstalt angebotenen Fördermaßnahmen von den gerichtlich geforderten Förderungsmaßnahmen abweichen. Diese Bewertung kann gerechtfertigt sein, wenn die Abweichung geringfügig ist und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 80/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-13
Aktenzeichen: 4 Ws 80/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0313.4WS80.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: §§ 66c, 67d, StGB
Leitsätze
Aufgrund der nach § 67 d StGB gebotenen Gesamtabwägung kann der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung auch dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn die von der Justizvollzugsanstalt angebotenen Fördermaßnahmen von den gerichtlich geforderten Förderungsmaßnahmen abweichen. Diese Bewertung kann gerechtfertigt sein, wenn die Abweichung geringfügig ist und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.
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