Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 6 WF 355/13

6 WF 355/13Tribunal supérieur7 mars 2014

Regest

1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag oder die Verteidigung gegen einen solchen kann nicht auf eine Stufe beschränkt werden, sondern ist wegen der Einheitlichkeit der Streitwertfestsetzung für das ganze Verfahren zu gewähren. 2. Verweigert der Antragsgegner die begehrte Auskunft grundlos, so bekommt er insgesamt zur Verteidigung gegen den Stufenantrag keine Verfahrenskostenhilfe. Denn er verhindert die Bezifferung des Leistungsantrags und damit einhergehend die Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsver- teidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe. 3. Sofern sich nach Bezifferung des Leistungsantrags ergibt, dass die hiergegen gerichtete Rechtsverteidigung des Antragsgegners Aussicht auf Erfolg hat, ist über eine Verfahrenskostenhilfebewilligung erneut zu entscheiden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 355/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-07

Aktenzeichen: 6 WF 355/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.6WF355.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 113 Abs. 1 FamFG; 127 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag oder die Verteidigung gegen einen solchen kann nicht auf eine Stufe beschränkt werden, sondern ist wegen der Einheitlichkeit der Streitwertfestsetzung für das ganze Verfahren zu gewähren.

Verweigert der Antragsgegner die begehrte Auskunft grundlos, so bekommt er insgesamt zur Verteidigung gegen den Stufenantrag keine Verfahrenskostenhilfe. Denn er verhindert die Bezifferung des Leistungsantrags und damit einhergehend die Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsver-

teidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe.

Sofern sich nach Bezifferung des Leistungsantrags ergibt, dass die hiergegen gerichtete Rechtsverteidigung des Antragsgegners Aussicht auf Erfolg hat, ist über eine Verfahrenskostenhilfebewilligung erneut zu entscheiden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 08.10.2013 (AZ: 80 F 110/13) wird zurückgewiesen.

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