Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 6 U 186/13

6 U 186/13Tribunal supérieur6 mars 2014

Regest

1. Der Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens ist verkehrssicherungspflichtig für in einem Ladenlokal aufgestellte und den Kunden zugängliche Ständer zur Präsentation von Waren, selbst wenn die Ständer von dem jeweiligen Warenlieferanten zur Verfügung gestellt und bestückt werden. 2. Die Aufstellung eines beweglichen Metallständers, an dem an waagerechten Zinken Gürtel zum Verkauf präsentiert werden, kann in dem Ladenlokal eines Textileinzelhandelsunternehmens verkehrssicherungswidrig und damit haftungsbegründend sein, wenn der Ständer durch Ziehen an einem Gürtel mit geringem Kraftaufwand umstürzen kann. Verursacht ein 4jähriges Kind, das sich in Begleitung der Eltern in dem Ladenlokal aufhält, durch das spielerische Ziehen an einem Gürtel das Umkippen des Ständers, wobei es sich erhebliche Verletzungen zuzieht, kommt eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ungeachtet der grds. bestehenden Aufsichtspflicht der Eltern in Betracht. 3. Zum Mitverschuldenseinwand wegen Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern des geschädigten Kindes. BGB §§ 823 Abs. 1, 254

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 186/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-06

Aktenzeichen: 6 U 186/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.6U186.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823 Abs. 1; 254

Leitsätze

Der Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens ist verkehrssicherungspflichtig für in einem Ladenlokal aufgestellte und den Kunden zugängliche Ständer zur Präsentation von Waren, selbst wenn die Ständer von dem jeweiligen Warenlieferanten zur Verfügung gestellt und bestückt werden.

Die Aufstellung eines beweglichen Metallständers, an dem an waagerechten Zinken Gürtel zum Verkauf präsentiert werden, kann in dem Ladenlokal eines Textileinzelhandelsunternehmens verkehrssicherungswidrig und damit haftungsbegründend sein, wenn der Ständer durch Ziehen an einem Gürtel mit geringem Kraftaufwand umstürzen kann. Verursacht ein 4jähriges Kind, das sich in Begleitung der Eltern in dem Ladenlokal aufhält, durch das spielerische Ziehen an einem Gürtel das Umkippen des Ständers, wobei es sich erhebliche Verletzungen zuzieht, kommt eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ungeachtet der grds. bestehenden Aufsichtspflicht der Eltern in Betracht.

Zum Mitverschuldenseinwand wegen Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern des geschädigten Kindes.

BGB §§ 823 Abs. 1, 254

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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