Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 1 Ws 110/14

1 Ws 110/14Tribunal supérieur6 mars 2014

Regest

Gegen Beschlüsse, durch die ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig.Eine entsprechende Anwendung des§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO ist zumindest in den Fällen eines vom verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens nicht gerechtfertigt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 110/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-06

Aktenzeichen: 1 Ws 110/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.1WS110.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 28 Abs. 2, §§ 359 ff

Leitsätze

Gegen Beschlüsse, durch die ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig.Eine entsprechende Anwendung des§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO ist zumindest in den Fällen eines vom verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens nicht gerechtfertigt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31. Januar 2014 gegen den Beschluss der 37. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2014 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. März 2014

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten und seines Verteidigers beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen.

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