Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-20, 4 W 19/14

4 W 19/14Tribunal supérieur20 févr. 2014

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 19/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-20

Aktenzeichen: 4 W 19/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0220.4W19.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.02.2014 wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29.01.2014 abgeändert:

Dem Antragsgegner wird verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken beim Angebot von Bekleidungsartikeln im Internet bei kennzeichnungspflichtigen Waren der Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) 1007/2011) für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen Textilfaserbezeichnungen zu verwenden, die nicht im Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung enthalten sind, wie geschehen bei dem Verkaufsangebot des Antragsgegners auf der Internethandelsplattform X gemäß Anlage AS 2.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Verfügungsverfahrens 1. Instanz und des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

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