Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-07, 9 U 224/13

9 U 224/13Tribunal supérieur7 févr. 2014

Regest

Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt ist (BGHZ 40, 306). Eine solche Konkretisierung lässt sich, soweit es um die allgemeinen Auswirkungen der Verletzung der Buchführungspflicht auf die Gläubigerinteressen geht, in den Fällen der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5 – 7 StGB nicht bejahen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 224/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-07

Aktenzeichen: 9 U 224/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0207.9U224.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 2 BGB, § 283 Abs. 1 Nr. 5 - 7 StGB

Leitsätze

Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt ist (BGHZ 40, 306).

Eine solche Konkretisierung lässt sich, soweit es um die allgemeinen Auswirkungen der Verletzung der Buchführungspflicht auf die Gläubigerinteressen geht, in den Fällen der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5 – 7 StGB nicht bejahen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

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