19 U 107/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-28, 19 U 107/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-28, 19 U 107/13
19 U 107/13Tribunal supérieur28 janv. 2014
Regest
1. Steuerrechtliche Vorfragen sind von den Zivilgerichten selbständig zu beantworten. Eine Bindung an Steuerbescheide oder unmissverständliche Rechtsauffassungen der Finanzbehörden besteht nicht. 2. Keine Umsatzsteuerpflicht der Vergütung für Werbeleistungen eines Bundesligavereins zur Förderung des Tourismus in der Schweiz.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 107/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-28
Aktenzeichen: 19 U 107/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0128.19U107.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 3a Abs. 4 UStG
Leitsätze
Steuerrechtliche Vorfragen sind von den Zivilgerichten selbständig zu beantworten. Eine Bindung an Steuerbescheide oder unmissverständliche Rechtsauffassungen der Finanzbehörden besteht nicht.
Keine Umsatzsteuerpflicht der Vergütung für Werbeleistungen eines Bundesligavereins zur Förderung des Tourismus in der Schweiz.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist ebenso wie das vorgenannte Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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