34 U 226/12•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-23, 34 U 226/12
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-23, 34 U 226/12
34 U 226/12Tribunal supérieur23 janv. 2014
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 226/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-23
Aktenzeichen: 34 U 226/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0123.34U226.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 106/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagten zu 1 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.09.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 30.09.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal: 15.000,00 €, zustehen.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6, die Beklagten zu 1 bis 5 zu 5/6 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten und des Klägers übersteigt 20.000 € nicht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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