Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 3 RVs 97/13

3 RVs 97/13Tribunal supérieur14 janv. 2014

Regest

Ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig war, ist eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch materiell unwirksam.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 97/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-14

Aktenzeichen: 3 RVs 97/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.3RVS97.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 318; StGB § 20; StGB § 21

Leitsätze

Ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig war, ist eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch materiell unwirksam.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

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