1 Vollz(Ws) 580/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 1 Vollz(Ws) 580/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 1 Vollz(Ws) 580/13
1 Vollz(Ws) 580/13Tribunal supérieur14 janv. 2014
Regest
Grundsätzlich reicht ein Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen nach § 17 Abs. 3 SVVollzGNW aus, da der Untergebrachte die Kosten seiner Selbstverpflegung grundsätzlich selbst zu tragen hat. Von der fakultativen Möglichkeit einer Erhöhung des Verpflegungszuschusses muss die Vollzugseinrichtung keinen Gebrauch machen, wenn die sonstigen, dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden Gelder in Verbindung mit dem Verpflegungszuschuss ausreichen, um eine gesunde Selbstverpflegung zu gewährleisten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 580/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-14
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 580/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.1VOLLZ.WS580.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NW § 17
Leitsätze
Grundsätzlich reicht ein Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen nach § 17 Abs. 3 SVVollzGNW aus, da der Untergebrachte die Kosten seiner Selbstverpflegung grundsätzlich selbst zu tragen hat. Von der fakultativen Möglichkeit einer Erhöhung des Verpflegungszuschusses muss die Vollzugseinrichtung keinen Gebrauch machen, wenn die sonstigen, dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden Gelder in Verbindung mit dem Verpflegungszuschuss ausreichen, um eine gesunde Selbstverpflegung zu gewährleisten.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen demBetroffenen zur Last.
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