Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-09, 1 Ws 579/13

1 Ws 579/13Tribunal supérieur9 janv. 2014

Regest

In Ausnahmefällen kann die Sache durch das Beschwerdegericht an das Vordergericht zurückgegeben werden, wenn mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf, und welches vom Vordergericht - jedenfalls für das Beschwerdegericht erkennbar (etwa mangels hinreichender Begründung) - nicht hinreichend berücksichtigt worden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 579/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-09

Aktenzeichen: 1 Ws 579/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0109.1WS579.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 308, 309, 310

Leitsätze

In Ausnahmefällen kann die Sache durch das Beschwerdegericht an das Vordergericht zurückgegeben werden, wenn mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf, und welches vom Vordergericht - jedenfalls für das Beschwerdegericht erkennbar (etwa mangels hinreichender Begründung) - nicht hinreichend berücksichtigt worden ist.

Tenor

Die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Dortmund vom 07.11.2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Abhilfeentscheidung an die 33. Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückgegeben.

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