1 RBs 132/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-08, 1 RBs 132/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-08, 1 RBs 132/13
1 RBs 132/13Tribunal supérieur8 oct. 2013
Regest
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung (hier: Erhöhung des „Punktekontos“ mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege) bei der Bußgeldbemessung nicht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 132/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-08
Aktenzeichen: 1 RBs 132/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1008.1RBS132.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 17, StVG § 4
Leitsätze
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung (hier: Erhöhung des „Punktekontos“ mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege) bei der Bußgeldbemessung nicht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.
Tenor
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.
V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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