2 WF 161/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-27, 2 WF 161/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-27, 2 WF 161/13
2 WF 161/13Tribunal supérieur27 sept. 2013
Regest
Es ist Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung auch zumutbar.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 161/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-27
Aktenzeichen: 2 WF 161/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0927.2WF161.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §1602 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Es ist Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung auch zumutbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen.
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