Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-24, 4 U 64/13

4 U 64/13Tribunal supérieur24 sept. 2013

Regest

Die Werbung für ein Zahngesundheitsprogramm als deutschlandweit „einziges Vollprogramm“, bei dem der Patient zahnärztliche Leistungen erhält, ist irreführend und damit unzulässig, wenn nicht alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden Leistungen angeboten werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 64/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-24

Aktenzeichen: 4 U 64/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0924.4U64.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 3, 5, 8 UWG

Leitsätze

Die Werbung für ein Zahngesundheitsprogramm als deutschlandweit „einziges Vollprogramm“, bei dem der Patient zahnärztliche Leistungen erhält, ist irreführend und damit unzulässig, wenn nicht alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden Leistungen angeboten werden.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10. April 2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert:

Die einstweilige Verfügung wird teilweise aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag wird zurückgewiesen, soweit es um die Verbote zu 1. b) und 2. geht.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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