Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-12, 1 Ws 383/13

1 Ws 383/13Tribunal supérieur12 sept. 2013

Regest

Die Anordnung von Vollzugslockerungen o.ä. durch die große Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 57a StGB, 456a StPO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die bisherige Verweigerung von Lockerungen - positiv festgestellt - rechtswidrig war, andere ("weiche") Einwirkungsmöglichkeiten, wie etwa Hinweise, seitens der Gerichte auf die Vollzugsbehörde nicht gefruchtet haben und eine Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafen - bei Vorliegen ansonsten günstiger Umstände - ausschließlich daran scheitert, dass eine Erprobung des Verurteilten in Lockerungen nicht stattgefunden hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 383/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-12

Aktenzeichen: 1 Ws 383/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.1WS383.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: §§ 57, 57a StGB, 454a StPO, 78b GVG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

Leitsätze

Die Anordnung von Vollzugslockerungen o.ä. durch die große Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 57a StGB, 456a StPO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die bisherige Verweigerung von Lockerungen - positiv festgestellt - rechtswidrig war, andere ("weiche") Einwirkungsmöglichkeiten, wie etwa Hinweise, seitens der Gerichte auf die Vollzugsbehörde nicht gefruchtet haben und eine Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafen - bei Vorliegen ansonsten günstiger Umstände - ausschließlich daran scheitert, dass eine Erprobung des Verurteilten in Lockerungen nicht stattgefunden hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurück verwiesen.

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