Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-12, 1 VAs 105 und 106/13

1 VAs 105 und 106/13Tribunal supérieur12 sept. 2013

Regest

Die Anwendung des § 35 BtMG setzt voraus, dass bei dem Betroffenen zum Tatzeitpunkt überhaupt eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorlag. Ein "gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum" ist nicht gleichzusetzen mit einer Abhängigkeit.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 105 und 106/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-12

Aktenzeichen: 1 VAs 105 und 106/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.1VAS105UND106.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG §§ 23 ff.; BtMG § 35

Leitsätze

Die Anwendung des § 35 BtMG setzt voraus, dass bei dem Betroffenen zum Tatzeitpunkt überhaupt eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorlag. Ein "gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum" ist nicht gleichzusetzen mit einer Abhängigkeit.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

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