Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-03, 26 U 85/12

26 U 85/12Tribunal supérieur3 sept. 2013

Regest

Vor der Durchführung einer Koloskopie ist der Patient auch über die selten auftretende Darmperforation konkret aufzuklären. Der Hinweis auf "unvermeidbare nachteilige Folgen" wirkt demgegenüber in höchstem Maße verharmlosend. Bei einem komplikationsträchtigen Krankheitsverlauf mit intensivmedizinischer Langzeitbeatmung, mehreren erlittenen Dekubiti, Spitzfußstellung, künstlichem Darmausgang ist ein Schmerzensgeld von 220.000,00 € angemessen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 85/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-03

Aktenzeichen: 26 U 85/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0903.26U85.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 823, 253 BGB

Leitsätze

Vor der Durchführung einer Koloskopie ist der Patient auch über die selten auftretende Darmperforation konkret aufzuklären.

Der Hinweis auf "unvermeidbare nachteilige Folgen" wirkt demgegenüber in höchstem Maße verharmlosend.

Bei einem komplikationsträchtigen Krankheitsverlauf mit intensivmedizinischer Langzeitbeatmung, mehreren erlittenen Dekubiti, Spitzfußstellung, künstlichem Darmausgang ist ein Schmerzensgeld von 220.000,00 € angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld i.H.v. 220.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2009 zu zahlen.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.762,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2009 aus 6.700,27 EUR, sowie nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.061,80 EUR seit dem 4.9.2009 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftigen materiellen sowie künftigen, derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs vom 14.11.2007 noch erleidet, sofern Ansprüche nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf Sozialleistungsträger oder andere Dritte übergehen.

  4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.011,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.9.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

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