Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-26, 14 UF 92/13

14 UF 92/13Tribunal supérieur26 août 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 14 UF 92/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-26

Aktenzeichen: 14 UF 92/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0826.14UF92.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 21.05.2013 (Akz.: 31 F 83/13) abgeändert.

Der Antragstellerin wird die eheliche Wohnung im Hause T-Str. in ##### T2, bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Essraum, Gästetoilette im Erdgeschoss, Schlafraum, Ankleidezimmer, Bad und Kinderzimmer im Dachgeschoß sowie Keller, bestehend aus Waschküche, Dusche, Heizungsraum, zwei Kellerräumen sowie Gartenfläche nebst Carport zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die gerichtlichen Kosten werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

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