1 RVs 65/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-22, 1 RVs 65/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-22, 1 RVs 65/13
1 RVs 65/13Tribunal supérieur22 août 2013
Regest
Ist das vom Angeklagten mit Farbschmierereien versehen Objekt bereits zuvor mit dergleichen Verunreinigungen versehen gewesen, so bedarf es näherer Feststellungen zu den bereits bestehenden Verunreinigungen, da das Revisionsgericht ansonsten nicht überprüfen kann, ob das Erscheinungsbild der Sache „nicht nur unerheblich“ (§ 303 Abs. 2 StGB) verändert worden ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 65/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-22
Aktenzeichen: 1 RVs 65/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0822.1RVS65.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 303 Abs. 2
Leitsätze
Ist das vom Angeklagten mit Farbschmierereien versehen Objekt bereits zuvor mit dergleichen Verunreinigungen versehen gewesen, so bedarf es näherer Feststellungen zu den bereits bestehenden Verunreinigungen, da das Revisionsgericht ansonsten nicht überprüfen kann, ob das Erscheinungsbild der Sache „nicht nur unerheblich“ (§ 303 Abs. 2 StGB) verändert worden ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere für Erwachsenenstrafsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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