Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-21, 32 W 11/13

32 W 11/13Tribunal supérieur21 août 2013

Regest

Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 W 11/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-21

Aktenzeichen: 32 W 11/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0821.32W11.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 41, 42

Leitsätze

Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.07.2013 gegen den Beschluss der xx. Zivilkammer des Landgerichts ### vom 13.06.2013 (xxx) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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