Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-24, 15 W 172/13

15 W 172/13Tribunal supérieur24 juil. 2013

Regest

Für die Löschung eines Erbbaurechts ist die Bewilligung der Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten an dem Erbbaurecht nicht erforderlich, wenn diese mit inhaltlich identischen Rechten in derselben Rangfolge auch an dem Grundeigentum eingetragen sind und durch die Löschung des Erbbaurechts denselben Rang erhalten, den sie am Erbbaurecht inne hatten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 172/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-24

Aktenzeichen: 15 W 172/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0724.15W172.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 19, BGB § 876

Leitsätze

Für die Löschung eines Erbbaurechts ist die Bewilligung der Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten an dem Erbbaurecht nicht erforderlich, wenn diese mit inhaltlich identischen Rechten in derselben Rangfolge auch an dem Grundeigentum eingetragen sind und durch die Löschung des Erbbaurechts denselben Rang erhalten, den sie am Erbbaurecht inne hatten.

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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