Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-18, 5 Ws 245 u. 266/13

5 Ws 245 u. 266/13Tribunal supérieur18 juil. 2013

Regest

Soweit die Straferwartung für die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr von Bedeutung ist, kann zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass die Tat (hier: Schlag mit einer gefüllten Bierflasche auf den Hinterkopf eines Polizeibeamten) dem Bereich der Gewaltanwendung durch "Hooligangruppierungen" zuzuordnen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 245 u. 266/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-18

Aktenzeichen: 5 Ws 245 u. 266/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0718.5WS245U266.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 112; StGB § 223 Abs. 1 Nr. 2; § 5 StGB

Leitsätze

Soweit die Straferwartung für die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr von Bedeutung ist, kann zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass die Tat (hier: Schlag mit einer gefüllten Bierflasche auf den Hinterkopf eines Polizeibeamten) dem Bereich der Gewaltanwendung durch "Hooligangruppierungen" zuzuordnen ist.

Tenor

1.

Die (weitere) Haftbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

2.

Die (weitere) Beschwerde gegen die richterliche Anordnung von Beschränkungen während der Untersuchungshaft wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Beschuldigte.

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