15 W 88/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-18, 15 W 88/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-18, 15 W 88/13
15 W 88/13Tribunal supérieur18 juil. 2013
Regest
Zur Beschwerde gegen einen im Erbscheinverfahren erlassenen Feststellungsbeschluss ist befugt, wer geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung im Feststellungsbeschluss nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird. Zur Auslegung des Begriffs "Ersatzerbe" in einem Testament.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 88/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-18
Aktenzeichen: 15 W 88/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0718.15W88.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 352
Leitsätze
Zur Beschwerde gegen einen im Erbscheinverfahren erlassenen Feststellungsbeschluss ist befugt, wer geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung im Feststellungsbeschluss nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird. Zur Auslegung des Begriffs "Ersatzerbe" in einem Testament.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 30.05.2012 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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