1 Vollz (Ws) 256/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-16, 1 Vollz (Ws) 256/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-16, 1 Vollz (Ws) 256/13
1 Vollz (Ws) 256/13Tribunal supérieur16 juil. 2013
Regest
Wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, muss der Betroffene zur Erhebung einer hinreichend ausgeführten Rüge auch darlegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht hätte. Ansonsten kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinreichend prüfen, ob der gesetzlich nicht geregelte, aber anerkannte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 256/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-16
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 256/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0716.1VOLLZ.WS256.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG §§ 116, 120, GG Art. 103 Abs. 1, StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze
Wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, muss der Betroffene zur Erhebung einer hinreichend ausgeführten Rüge auch darlegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht hätte. Ansonsten kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinreichend prüfen, ob der gesetzlich nicht geregelte, aber anerkannte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2013 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
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