1 RBs 98/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-02, 1 RBs 98/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-02, 1 RBs 98/13
1 RBs 98/13Tribunal supérieur2 juil. 2013
Regest
Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Ver-kehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 98/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-02
Aktenzeichen: 1 RBs 98/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0702.1RBS98.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO §§ 2, 37, 49; StVG §§ 24, 25
Leitsätze
Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Ver-kehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
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