Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-07, 6 WF 117/13

6 WF 117/13Tribunal supérieur7 juin 2013

Regest

In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, kommt es auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht an; demgemäß kommt auch nach der Ergänzung des Vergütungsverzeichnisses die Festsetzung einer Einigungsgebühr in diesen Verfahren weiterhin nicht in Betracht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 117/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-07

Aktenzeichen: 6 WF 117/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0607.6WF117.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: BGB 1666; RVG-VV Nr. 1000, 1003

Leitsätze

In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, kommt es auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht an; demgemäß kommt auch nach der Ergänzung des Vergütungsverzeichnisses die Festsetzung einer Einigungsgebühr in diesen Verfahren weiterhin nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4.3.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 21.2.2013 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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