5 Ws 202/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-06, 5 Ws 202/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-06, 5 Ws 202/13
5 Ws 202/13Tribunal supérieur6 juin 2013
Regest
1. Mit der (Haft-)Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich stets ausschließlich die letzte den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung anzufechten. 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer prozessual überholten Haftentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die (Untersuchungs-)Haft beendet ist und der Angeklagte ohne dessen Zuerkennung mangls Beschwer eine Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr erreichen könnte. 3. Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist - ungeachtet der fehlenden Rechtskraft des Urteils - nicht mehr veranlasst, nachdem gegen den Angeklagten durch Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 202/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-06
Aktenzeichen: 5 Ws 202/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0606.5WS202.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: §§ 304, 121, 122 StPO
Leitsätze
Mit der (Haft-)Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich stets ausschließlich die letzte den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung anzufechten.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer prozessual überholten Haftentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die (Untersuchungs-)Haft beendet ist und der Angeklagte ohne dessen Zuerkennung mangls Beschwer eine Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr erreichen könnte.
Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist - ungeachtet der fehlenden Rechtskraft des Urteils - nicht mehr veranlasst, nachdem gegen den Angeklagten durch Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den Senat gemäß §§ 121, 122 StPO ist nicht veranlasst.
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