Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-23, 21 U 64/12

21 U 64/12Tribunal supérieur23 mai 2013

Regest

Gelangen im Herstellungsprozess Fremdkörper in ein Fruchtgummi, die beim Biss auf die Kaumasse einen Zahnschaden verursachen, haftet der Hersteller das fehlerhaft hergestellte Produkt nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1, 8 ProdHaftG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 64/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-23

Aktenzeichen: 21 U 64/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0523.21U64.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: §§ 1,4,8 ProdHaftG

Leitsätze

Gelangen im Herstellungsprozess Fremdkörper in ein Fruchtgummi, die beim Biss auf die Kaumasse einen Zahnschaden verursachen, haftet der Hersteller das fehlerhaft hergestellte Produkt nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1, 8 ProdHaftG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 176/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm aufgrund der Überkronung seiner Zähne 25 und 26 entstandenen Kosten zu ersetzen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 73 % und die Beklagte 27 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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