Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 5 RVs 39/13

5 RVs 39/13Tribunal supérieur14 mai 2013

Regest

Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist, kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO). Das Ziel, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen, wird jedenfalls duch § 164 StGB nicht privilegiert.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 39/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-14

Aktenzeichen: 5 RVs 39/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.5RVS39.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 275 Abs. 2 S. 1; StGB § 164

Leitsätze

Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist, kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO).

Das Ziel, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen, wird jedenfalls duch § 164 StGB nicht privilegiert.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts H zurückverwiesen.

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