Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 1 Vollz(Ws) 94/13

1 Vollz(Ws) 94/13Tribunal supérieur14 mai 2013

Regest

In den Fällen der angeordneten Bekanntmachung von Schriftstücken, deren unmittelbare körperliche Entgegennahme vom in Sicherungsverwahrung befindlichen Adressaten verweigert wird, ist von einer wirksamen Zustellung durch persönliche Aushändigung auszugehen, wenn die zuzustellenden Schriftstücke aufgrund der Verweigerung der Annahme in Anwesenheit des Untergebrachten im Haftraum abgelegt werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 94/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-14

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 94/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.1VOLLZ.WS94.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: ZPO §§ 166 ff.; § 180, StPO § 37

Leitsätze

In den Fällen der angeordneten Bekanntmachung von Schriftstücken, deren unmittelbare körperliche Entgegennahme vom in Sicherungsverwahrung befindlichen Adressaten verweigert wird, ist von einer wirksamen Zustellung durch persönliche Aushändigung auszugehen, wenn die zuzustellenden Schriftstücke aufgrund der Verweigerung der Annahme in Anwesenheit des Untergebrachten im Haftraum abgelegt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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