Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-22, 10 UF 159/12

10 UF 159/12Tribunal supérieur22 avr. 2013

Regest

1. Die auf einer Berufstätigkeit des Ausgleichspflichtigen im Ausland (hier: Korea) beruhende Erhöhung eines Rentenanrechts bleibt im Rahmen des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt. 2. Die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG auch dann zu berücksichtigen, wenn das Renteneinkommen des Ausgleichspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenzen überschreitet (entgegen OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1870, 1871f). 3. Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen sind bei der Berechnung der Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 159/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-22

Aktenzeichen: 10 UF 159/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0422.10UF159.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

  1. Die auf einer Berufstätigkeit des Ausgleichspflichtigen im Ausland (hier: Korea) beruhende Erhöhung eines Rentenanrechts bleibt im Rahmen des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt.

  2. Die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG auch dann zu berücksichtigen, wenn das Renteneinkommen des Ausgleichspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenzen überschreitet (entgegen OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1870, 1871f).

  3. Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen sind bei der Berechnung der Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen.

Tenor

In Abänderung des am 29.06.2012 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2013 zum Ausgleich seines bei der E GmbH (Personalnummer: ######) und zum Ausgleich seines bei der W (Personalnummer: ######) bestehenden Anrechts eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 13.205,31 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 520,01 € ab dem 01.05. und ab dem 01.06.2011, aus weiteren jeweils 519,60 € ab dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2011, aus weiteren jeweils 519,81 € ab dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06.2012, aus weiteren jeweils 519,06 € ab dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2012, aus weiteren jeweils 518,60 € ab dem 01.01., 01.02. und 01.03.2013 sowie aus 1.258,67 € ab dem 01.04.2013.

In Abänderung des am 29.06.2012 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.05.2013 zum Ausgleich seines bei der E GmbH bestehenden Anrechts eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.039,96 € und zum Ausgleich seines bei der W bestehenden Anrechts eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 218,71 €, insgesamt 1.258,67 €, zu zahlen.

Der Antragsteller wird in Abänderung des genannten Beschlusses des Familiengerichts weiter verpflichtet, an die Antragstellerin seine Rentenansprüche gegen die E GmbH und gegen die W, die für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werden, in Höhe von monatlich 1.039,96 € bzw. in Höhe von monatlich 218,71 € abzutreten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.

Der Beschwerdewert wird auf 8.574,08 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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