Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-16, 19 W 8/13

19 W 8/13Tribunal supérieur16 avr. 2013

Regest

In Fällen, in denen eine Sicherheit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO geleistet wird, fällt in der Regel der Anlass der nach § 709 ZPO zur vorläufigen Vollstreckung geleisteten Sicherheit des Titelgläubigers teilweise weg, so dass § 109 ZPO (Rückgabe der Sicherheit) anwendbar ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 19 W 8/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-16

Aktenzeichen: 19 W 8/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0416.19W8.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 109, 707, 719 ZPO

Leitsätze

In Fällen, in denen eine Sicherheit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO geleistet wird, fällt in der Regel der Anlass der nach § 709 ZPO zur vorläufigen Vollstreckung geleisteten Sicherheit des Titelgläubigers teilweise weg, so dass § 109 ZPO (Rückgabe der Sicherheit) anwendbar ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13.09.2012 abgeändert.

Der Klägerin wird aufgegeben, bis zum 15.06.2013 die Bürgschaftsurkunde an die Beklagte zurückzugeben und sich mit der Entlassung der Landesbank C aus der Prozessbürgschaft gemäß der Bürgschaftsurkunde mit der Nummer ##### vom 24.06.2011 einverstanden zu erklären oder nachzuweisen, dass sie wegen des gesicherten Anspruchs Klage erhoben hat, falls die Beklagte bis zum 30.05.2013 eine entsprechende neue Bürgschaft der Landesbank C über den Betrag von 150.000,00 Euro stellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Wert von 60.000,- Euro.

Eine Gebühr im Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

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