Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-19, 2 Ws 93/13

2 Ws 93/13Tribunal supérieur19 mars 2013

Regest

Eine nach Anklageerhebung erhobene Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten. Eine dies verkennende Beschwerdeentscheidung ist gegenstandslos.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 93/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-19

Aktenzeichen: 2 Ws 93/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0319.2WS93.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO §§ 117 Abs. 1, 126 Abs. 1 u. 2

Leitsätze

Eine nach Anklageerhebung erhobene Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten. Eine dies verkennende Beschwerdeentscheidung ist gegenstandslos.

Tenor

Der angefochtene Beschluss ist gegenstandslos.

Eine Sachentscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Angeschuldigten auf Haftprüfung dem Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen zu dem dortigen Aktenzeichen 61 Ls 10/13 vorgelegt.

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