Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-19, 1 VAs 5/13

1 VAs 5/13Tribunal supérieur19 mars 2013

Regest

Meint der Betroffene, ihm – als Ausländer – seien Lockerungen zu Unrecht vorenthalten worden, so muss er hiergegen vorgehen. Es steht – auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 22.03.2012, Beschwerde-Nr. 5123/07 - nicht in seinem Ermessen, statt dessen eine Lösung über § 456a StPO zu „wählen“.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 5/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-19

Aktenzeichen: 1 VAs 5/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0319.1VAS5.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 456a

Leitsätze

Meint der Betroffene, ihm – als Ausländer – seien Lockerungen zu Unrecht vorenthalten worden, so muss er hiergegen vorgehen. Es steht – auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 22.03.2012, Beschwerde-Nr. 5123/07 - nicht in seinem Ermessen, statt dessen eine Lösung über § 456a StPO zu „wählen“.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

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