Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-15, 9 U 234/12

9 U 234/12Tribunal supérieur15 mars 2013

Regest

1. Der für die Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang ist zu verneinen, wenn ein Schützenfestbesucher über die Zugdeichsel eines auf dem Festplatz abgestellten Imbisswagens stolpert. Diese Gefahr steht in keinem Zusammenhang zu den vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren. 2. Der Betreiber eines Imbisswagens ist nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten eine gut erkennbare Zugdeichsel, mit deren Existenz aufgrund der Beschaffenheit des Wagens zudem zu rechnen ist, besonders zu markieren oder sonst abzusichern. Jedenfalls aber führt das erheblich überwiegende Mitverschulden bzw. Eigenverschulden eines Schützenfestbesuchers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille hierüber stolpert, zu einem Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 234/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-15

Aktenzeichen: 9 U 234/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0315.9U234.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: StVG § 7, BGB §§ 823 Abs. 1, 254

Leitsätze

  1. Der für die Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang ist zu verneinen, wenn ein Schützenfestbesucher über die Zugdeichsel eines auf dem Festplatz abgestellten Imbisswagens stolpert. Diese Gefahr steht in keinem Zusammenhang zu den vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren.

  2. Der Betreiber eines Imbisswagens ist nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten eine gut erkennbare Zugdeichsel, mit deren Existenz aufgrund der Beschaffenheit des Wagens zudem zu rechnen ist, besonders zu markieren oder sonst abzusichern. Jedenfalls aber führt das erheblich überwiegende Mitverschulden bzw. Eigenverschulden eines Schützenfestbesuchers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille hierüber stolpert, zu einem Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen oder gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.