Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-15, 9 U 187/12

9 U 187/12Tribunal supérieur15 mars 2013

Regest

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Kassenzone eines Baumarkts

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 187/12 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-15

Aktenzeichen: 9 U 187/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0315.9U187.12.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 241 Abs. 2; 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Leitsätze

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Kassenzone eines Baumarkts

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.08.2012 (3 O 32/12) abgeändert:

Die Klage ist bezüglich der Klageanträge zu 1. und 2. dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils der Klägerin in Höhe von 1/3 gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 19.09.2011 im P-Markt Hamm, T-Weg unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils der Klägerin in Höhe von 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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