Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-01, I-11 W 138/12

I-11 W 138/12Tribunal supérieur1 mars 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-11 W 138/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-01

Aktenzeichen: I-11 W 138/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0301.I11W138.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24. September 2012 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. August 2012 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus Y für folgenden Klageantrag bewilligt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.573,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2011 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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