28 U 224/11•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-21, 28 U 224/11
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-21, 28 U 224/11
28 U 224/11Tribunal supérieur21 févr. 2013
Regest
Zu den subjektiven Voraussetzungen der Kenntnis vom Schadenseintritt bei der Verjährung eines Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt (§ 199 BGB).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 224/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-21
Aktenzeichen: 28 U 224/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0221.28U224.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 199; BGB § 13
Leitsätze
Zu den subjektiven Voraussetzungen der Kenntnis vom Schadenseintritt bei der Verjährung eines Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt (§ 199 BGB).
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) wird das am 02.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 28.07.1992 – Az 4 O 144/90 - über 2.000,36 DM, umgerechnet 1.022,36 € wird für unzulässig erklärt, soweit der Beklagte zu 1) hieraus Zinsansprüche für die Zeit vom 13.07.1992 bis zum 31.12.2009 vollstreckt.
Die Zwangsvollstreckung aus
- der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Beklagten zu 1) vom 12.03.1993 über 2.686,41 DM= 1.379,67 €
und
- der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Beklagten zu 1) vom 17.03.1993 über 1.276,80 DM = 652,81 €
bleibt für unzulässig erklärt und der Beklagte zu 1) bleibt verurteilt, die jeweilige vollstreckbare Ausfertigung der beiden vorbezeichneten Vollstreckungstitel an den Kläger herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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