Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-21, 10 U 109/12

10 U 109/12Tribunal supérieur21 févr. 2013

Regest

1. Wird ein vermietetes oder verpachtetes Grundeigentum geteilt und werden die Teile sodann ganz oder teilweise an verschiedende Erwerber veräußert, dann tritt mit dem Erwerb der Teile durch unterschiedliche Eigentümer keine Teilung des Miet- oder Pachtvertrages in mehrere auf die einzelnen Grundstücke bezogenen Vertragsverhältnisse ein; vielmehr werden die einzelnen Erwerber auf Vermieter- bzw. Verpächterseite Mitgläubiger gemäß § 432 BGB. 2. Grundsätzlich kann die Kündigung eines auf mehrere Grundstücke bezogenen einheitlichen Miet- oder Pachtvertrages nach Veräußerung der Miet- oder Pachtsache an mehrere Erwerber wegen der entstandenen Mitgläubigerstellung auf Verpächterseite nur von allen Vermietern/Verpächtern zusammen oder mit Zustimmung aller ausgeübt werden. 3. Eine von einem Verpächter - der allein nicht zur Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt war - ausgesprochene Kündigung ist wirksam, wenn er dazu von allen Mitgliedern der Gemeinschaft ermächtigt worden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 109/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-21

Aktenzeichen: 10 U 109/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0221.10U109.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 596, 585 Abs. 2, 593 b, 566, 432

Leitsätze

  1. Wird ein vermietetes oder verpachtetes Grundeigentum geteilt und werden die Teile sodann ganz oder teilweise an verschiedende Erwerber veräußert, dann tritt mit dem Erwerb der Teile durch unterschiedliche Eigentümer keine Teilung des Miet- oder Pachtvertrages in mehrere auf die einzelnen Grundstücke bezogenen Vertragsverhältnisse ein; vielmehr werden die einzelnen Erwerber auf Vermieter- bzw. Verpächterseite Mitgläubiger gemäß § 432 BGB.

  2. Grundsätzlich kann die Kündigung eines auf mehrere Grundstücke bezogenen einheitlichen Miet- oder Pachtvertrages nach Veräußerung der Miet- oder Pachtsache an mehrere Erwerber wegen der entstandenen Mitgläubigerstellung auf Verpächterseite nur von allen Vermietern/Verpächtern zusammen oder mit Zustimmung aller ausgeübt werden.

  3. Eine von einem Verpächter - der allein nicht zur Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt war - ausgesprochene Kündigung ist wirksam, wenn er dazu von allen Mitgliedern der Gemeinschaft ermächtigt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 11.09.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Kamen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die darin ausgesprochene Räumungspflicht entfällt.

Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Kamen und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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