Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-07, III-1 RBs 5/13

III-1 RBs 5/13Tribunal supérieur7 févr. 2013

Regest

Ein Geschwindigkeitsverstoß kann durch Hinterherfahren mit einem ungeeichten Tacho festgestellt werden. Ein Sicherheitsabschlag von 20 % des abgelesenen Wertes ist ausreichend.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 5/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-07

Aktenzeichen: III-1 RBs 5/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0207.III1RBS5.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: STVO § 3, BKatV Anhang zu Nr. 11 der Anlage, StPO § 261

Leitsätze

Ein Geschwindigkeitsverstoß kann durch Hinterherfahren mit einem ungeeichten Tacho festgestellt werden. Ein Sicherheitsabschlag von 20 % des abgelesenen Wertes ist ausreichend.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Ver­handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde­verfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

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