Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-07, 5 U 113/12

5 U 113/12Tribunal supérieur7 févr. 2013

Regest

Zu den Voraussetzungen des Anspruches auf Bewilligung einer Baulast durch den Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 113/12 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-07

Aktenzeichen: 5 U 113/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0207.5U113.12.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 1018 BGB

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen des Anspruches auf Bewilligung einer Baulast durch den Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 08.06.2012 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 19 O 34/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgende Erklärung abzugeben:

„Vorhabenbezogene Baulasterklärung:

Wir sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C, Flur 132, Flurstück 238, eingetragen im Grundbuch von C Blatt ###, und übernehmen hiermit nachstehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung als vorhabenbezogene Baulast und beantragen die Eintragung in das Baulastverzeichnis der Stadt C:

Wir übernehmen die Verpflichtung, die auf dem Flurstück 238 in der Flur 132 der Gemarkung C gelegene Fläche als Zuwegung (Geh- und Fahrrecht betreffend An- und Abfahrt, nicht jedoch das Abstellen von Fahrzeugen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 der Bauordnung NW zum Flurstück 239 in der Flur 132 der Gemarkung C freizuhalten und allen Benutzern zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung dient ausschließlich der Sicherung bzw. Erschließung des folgenden Vorhabens auf dem begünstigten Grundstück: Bau einer unterkellerten Garage und Umbau des auf dem Grundstück vorhandenen Wohnhauses. Die Baulast ist auf dieses Bauvorhaben beschränkt.

Diese Erklärung ist eine (vorhabenbezogene) Baulasterklärung im Sinne des § 83 Bauordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NW Seite 256) in der zurzeit gültigen Fassung.

Es ist bekannt, dass diese Erklärung kraft Gesetzes gegenüber allen Rechtsnachfolgern wirksam ist und nur dann gelöscht werden kann, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse am Bestehen der Baulast nicht mehr vorliegt.

Rechte Dritter werden durch diese Baulast nicht betroffen.

Durch diese Verpflichtung werden zusätzliche privatrechtliche Vereinbarungen (Anlegung, Instandhaltung, Entschädigung, dingliche Sicherung usw.) nicht berührt bzw. ersetzt.“

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Die Revision wird nicht zugelassen.

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