III-3 Ws 349/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-17, III-3 Ws 349/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-17, III-3 Ws 349/12
III-3 Ws 349/12Tribunal supérieur17 janv. 2013
Regest
1. Auch im Vollstreckungsverfahren ist ein Rechtsmittelverzicht unwirksam, wenn trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger daran mitgewirkt hat. 2. Der Verzicht des an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Verurteilten auf seine mündliche Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und eindeutig sowie unbeeinflusst von der Erkrankung erklärt wird. 3. Der Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung verlangt die Anhörung des bestellten Betreuers des Verurteilten vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über das Nichtentfallen der Führungsaufsicht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 349/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-17
Aktenzeichen: III-3 Ws 349/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0117.III3WS349.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 68f Absatz 2; StPO § 302 Absatz 1; StPO § 140 Absatz 2; StPO §§ 463 Absat
Leitsätze
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Auch im Vollstreckungsverfahren ist ein Rechtsmittelverzicht unwirksam, wenn trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger daran mitgewirkt hat.
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Der Verzicht des an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Verurteilten auf seine mündliche Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und eindeutig sowie unbeeinflusst von der Erkrankung erklärt wird.
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Der Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung verlangt die Anhörung des bestellten Betreuers des Verurteilten vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über das Nichtentfallen der Führungsaufsicht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. November 2012 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 30. Oktober 2012 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. Januar 2013
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verurteilten bzw. seiner Verteidigerin beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Detmold zurückverwiesen.
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