Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-28, II-6 WF 83/12

II-6 WF 83/12Tribunal supérieur28 déc. 2012

Regest

Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 83/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-28

Aktenzeichen: II-6 WF 83/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1228.II6WF83.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 56 Abs.2 Satz 3, 33 Abs.3 RVG; Nr. 3104 VV RVG

Leitsätze

Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen- Borbeck vom 01.02.2012 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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