Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-20, III - 1 Vollz (Ws) 566/12

III - 1 Vollz (Ws) 566/12Tribunal supérieur20 déc. 2012

Regest

Wird gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme wegen Manipulation (Verdünnung) einer Urinprobe verhängt, sind andere in Betracht kommende Gründe für die Verdünnung zu erwägen und auszuschließen. Eine Manipulation kann auch darin liegen, dass der Betroffene in Erwartung einer Urinkontrolle außergewöhnlich viel Flüssigkeit aufnimmt, um so eine entpsrechende Verdünnung zu erreichen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Vollz (Ws) 566/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-20

Aktenzeichen: III - 1 Vollz (Ws) 566/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1220.III1VOLLZ.WS566.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 102

Leitsätze

Wird gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme wegen Manipulation (Verdünnung) einer Urinprobe verhängt, sind andere in Betracht kommende Gründe für die Verdünnung zu erwägen und auszuschließen. Eine Manipulation kann auch darin liegen, dass der Betroffene in Erwartung einer Urinkontrolle außergewöhnlich viel Flüssigkeit aufnimmt, um so eine entpsrechende Verdünnung zu erreichen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve zurückverwiesen.

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