Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-10, I-18 W 42/12

I-18 W 42/12Tribunal supérieur10 déc. 2012

Regest

Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetz-lichen Vertreter persönlich angeordnet werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-18 W 42/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-10

Aktenzeichen: I-18 W 42/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1210.I18W42.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: ZPO § 141 Abs.1; ZPO § 141 Abs. 3

Leitsätze

Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetz-lichen Vertreter persönlich angeordnet werden.

Tenor

Der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Siegen vom 17. Oktober 2012 gegen den Geschäftsführer der Beklagten Herrn O wird aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,00 € festgesetzt.

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