Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-15, 28 U 32/12

28 U 32/12Tribunal supérieur15 nov. 2012

Regest

Zur Frage, wann eine oder mehrere "Angelegenheiten" i.S.d. § 13 BRAGO vorliegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 32/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-15

Aktenzeichen: 28 U 32/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1115.28U32.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BRAGO § 13 Abs. 1; RVG § 15

Leitsätze

Zur Frage, wann eine oder mehrere "Angelegenheiten" i.S.d. § 13 BRAGO vorliegen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.853,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29. Dezember 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58% und der Beklagte zu 42%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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