Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-09, I-9 U 7/11

I-9 U 7/11Tribunal supérieur9 nov. 2012

Regest

Die Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans durch den Bauherrn bzw. durch ein von ihm hiermit beauftragtes Unternehmen begründet keine vertraglichen Ansprüche eines Mitarbeiters eines am Bau tätig gewordenen Unternehmens unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 7/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-09

Aktenzeichen: I-9 U 7/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1109.I9U7.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 328, 280 Abs. 1, 278, 823, 31, 831 BGB; §§ 2, 3, 5, 6 BaustellenVO

Leitsätze

Die Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans durch den Bauherrn bzw. durch ein von ihm hiermit beauftragtes Unternehmen begründet keine vertraglichen Ansprüche eines Mitarbeiters eines am Bau tätig gewordenen Unternehmens unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.09.2010 verkündete Urteil des Einzel­richters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (21 O 27/9) wird zurückge­wiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf­grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Be­klagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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