I-9 U 7/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-09, I-9 U 7/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-09, I-9 U 7/11
I-9 U 7/11Tribunal supérieur9 nov. 2012
Regest
Die Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans durch den Bauherrn bzw. durch ein von ihm hiermit beauftragtes Unternehmen begründet keine vertraglichen Ansprüche eines Mitarbeiters eines am Bau tätig gewordenen Unternehmens unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 7/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-09
Aktenzeichen: I-9 U 7/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1109.I9U7.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 328, 280 Abs. 1, 278, 823, 31, 831 BGB; §§ 2, 3, 5, 6 BaustellenVO
Leitsätze
Die Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans durch den Bauherrn bzw. durch ein von ihm hiermit beauftragtes Unternehmen begründet keine vertraglichen Ansprüche eines Mitarbeiters eines am Bau tätig gewordenen Unternehmens unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.09.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (21 O 27/9) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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