Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-06, III-1 VAs 41/12

III-1 VAs 41/12Tribunal supérieur6 nov. 2012

Regest

Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung. Die Einlegung der Erinnerung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht ausreichend.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-1 VAs 41/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-06

Aktenzeichen: III-1 VAs 41/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1106.III1VAS41.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: KostO §§ 1 a, 14 Abs. 6; EGGVG §§ 26, 29; FamFG § 14 Abs. 2, StPO § 130 a Abs. 1

Leitsätze

Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung. Die Einlegung der Erinnerung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht ausreichend.

Tenor

Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.